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Ziegler Druck AG: Das Streikrecht ist unantastbar!

syndicom nimmt Stellung zur Medienmitteilung «Friedenspflicht-Vereinbarung unterzeichnet» der Ziegler Druck AG vom 5. März 2013: Bestimmungen zur Friedenspflicht haben nur dann Rechtsgültigkeit, wenn diese von zum Vertragsabschluss berechtigten Organisationen unterschrieben wurden.

© Guido Schluep

Anliegen der Beschäftigten nicht ernst genommen


«Geschäftsleitung, Betriebskommission und Mitarbeitende der Ziegler Druck und Verlags AG» hätten sich «übereinstimmend zufrieden mit der getroffenen Friedenspflicht-Vereinbarung» erklärt, schreibt die Ziegler Druck AG in ihrer Medienmitteilung vom 5. März. Zynischer kann die Geschäftsleitung die nachweisliche Unzufriedenheit ihrer Belegschaft über die Arbeitsbedingungen in der Abteilung Rotationsdruck kaum ins Positive umformulieren. Unter welchen Umständen diese Vereinbarung zustande kam, ist syndicom nicht bekannt. Umso unappetitlicher, dass sie von der Ziegler Druck AG gegenüber der Presse als Kompromiss verkauft wird («Landbote» vom 6. März 2013). Für die Betroffenen führt sie immerhin zu Lohneinbussen von mehreren hundert Franken pro Monat! Die Anliegen und Forderungen des zweistündigen Warnstreiks vom 3. März in Winterthur wurden durch die Geschäftsleitung der Ziegler Druck AG unter den Teppich gekehrt.

Aus der Medienmitteilung der Winterthurer Druckerei vom 5. März 2013 geht auch nicht hervor, welche Massnahmen die Ziegler Druck AG für die Zukunft vorkehren will, damit auch in hektischeren Zeiten die nach Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten und die gesetzlich vorgeschriebene Pausenregelung umgesetzt werden können.

Vereinbarung zur absoluten Friedenspflicht ohne juristische Konsequenzen
Der Medienmitteilung von Ziegler Druck zufolge haben alle Mitarbeitenden der Abteilung Rotationsdruck eine Vereinbarung zur absoluten Friedenspflicht unterschrieben. Ziegler Druck blendet dabei aus, dass diese Unterschriften der Belegschaft weder juristische Konsequenzen, noch Auswirkungen auf die Einzelarbeitsverträge haben. Bestimmungen zur Friedenspflicht haben nur dann eine Rechtsgültigkeit, wenn diese von zum Vertragsabschluss berechtigten Organisationen unterschrieben wurden. Das sind Unternehmerverbände (auch einzelne Betriebe) und Gewerkschaften.

Das Streikrecht ist durch die Bundesverfassung (siehe Art. 28 BV) garantiert, es kann nicht durch betriebliche Vereinbarungen zwischen Geschäftsleitung und Mitarbeitenden oder Betriebskommission umgangen werden. Was für die Arbeitnehmenden bleibt, sind die Vorschriften für die Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber nach Arbeitsvertragsrecht (z.B. Art. 321 + Art. 321a OR).


Medienmitteilung Ziegler Druck AG (PDF)

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